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Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
§ 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
§ 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)