§ 32 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jeder Schule ist
    1. 1.Ziffer einseine von der allgemeinen Stromversorgung des Gebäudes unabhängige Alarmanlage (z. B. Glocke, handbetriebene Sirene) und erforderlichenfalls eine Pausenzeichenanlage vorzusehen,
    2. 2.Ziffer 2für den Katastrophenfall ein batteriegespeistes Rundfunkgerät bereitzuhalten,
    3. 3.Ziffer 3jeweils ein entsprechend ausgestatteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an allgemein leicht zugänglicher Stelle (wie im Lehrerzimmer), im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales, der Lehrküche, in den Räumen für Werkerziehung sowie in den Lehrwerkstätten und Laboratorien anzuordnen;
    4. 4.Ziffer 4im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales eine Notrufeinrichtung vorzusehen.
    (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2Im Schulgebäude sind je nach Bedarf
    1. 1.Ziffer einseine Anschlagtafel,
    2. 2.Ziffer 2Schaukästen zur Ausstellung von Schülerarbeiten oder anderen Gegenständen sowie
    3. 3.Ziffer 3Vorrichtungen (z. B. Hängeflächen, Podeste und dgl.) zur Präsentation von Bildern und Objekten
    anzubringen. Die Verglasungen von Vitrinen und Schaukästen sind aus Sicherheitsglas herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrichtungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungsküche, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z. B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z. B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  5. (5)Absatz 5Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.
  6. (6)Absatz 6Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertengerecht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu bepflanzen.
  7. (7)Absatz 7Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schulbusse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bundesfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.
§ 32 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsIn jeder Schule ist
    1. 1.Ziffer einseine von der allgemeinen Stromversorgung des Gebäudes unabhängige Alarmanlage (z. B. Glocke, handbetriebene Sirene) und erforderlichenfalls eine Pausenzeichenanlage vorzusehen,
    2. 2.Ziffer 2für den Katastrophenfall ein batteriegespeistes Rundfunkgerät bereitzuhalten,
    3. 3.Ziffer 3jeweils ein entsprechend ausgestatteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an allgemein leicht zugänglicher Stelle (wie im Lehrerzimmer), im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales, der Lehrküche, in den Räumen für Werkerziehung sowie in den Lehrwerkstätten und Laboratorien anzuordnen;
    4. 4.Ziffer 4im Bereich des Turn- oder Gymnastiksaales eine Notrufeinrichtung vorzusehen.
    (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2Im Schulgebäude sind je nach Bedarf
    1. 1.Ziffer einseine Anschlagtafel,
    2. 2.Ziffer 2Schaukästen zur Ausstellung von Schülerarbeiten oder anderen Gegenständen sowie
    3. 3.Ziffer 3Vorrichtungen (z. B. Hängeflächen, Podeste und dgl.) zur Präsentation von Bildern und Objekten
    anzubringen. Die Verglasungen von Vitrinen und Schaukästen sind aus Sicherheitsglas herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrichtungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungsküche, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z. B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z. B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  5. (5)Absatz 5Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.
  6. (6)Absatz 6Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertengerecht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu bepflanzen.
  7. (7)Absatz 7Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schulbusse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bundesfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.
§ 32 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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