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Sonderbestimmungen
Nebeneinrichtungen
(1) In jeder Schule ist
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(2) Im Schulgebäude sind je nach Bedarf
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(3) Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrichtungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungsküche, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
(4) Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z.B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
(5) Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.
(6) Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertengerecht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu bepflanzen.
(7) Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schulbusse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bundesfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.
Sonderbestimmungen
Nebeneinrichtungen
(1) In jeder Schule ist
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(2) Im Schulgebäude sind je nach Bedarf
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(3) Die in einem Schulgebäude vorgesehenen Einrichtungen zur Verpflegung der Schüler (Ausspeisungsküche, Ausspeisungsraum) haben neben den hygienischen auch den brandschutztechnischen Anforderungen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Die in den Ausspeisungsküchen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
(4) Ganztägig geführte Schulen haben die für den Betreuungsteil erforderlichen Räume und Einrichtungen (z.B. Schülerausspeisung, Sozialraum für Lehrer in ausreichender Größe) anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
(5) Jede Schule ist außen an sichtbarer Stelle und in gut leserlicher Schrift als solche zu bezeichnen. Ebenso sind die einzelnen Räume gemäß ihrer Widmung zu benennen.
(6) Der Zugang zum Schulgebäude ist behindertengerecht zu gestalten und muß staubfrei ausgeführt sein. Im übrigen ist die Schulliegenschaft zweckmäßig zu bepflanzen.
(7) Im Bereich der Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit eine Haltebucht (allenfalls Umkehrplätze) für Schulbusse zu errichten und sind Fahnenmaste für die Bundesfahne, die Landesfahne und gegebenenfalls für die Gemeindefahne vorzusehen.