§ 8 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zeichensaal muß mindestens 70 m2 groß sein.
  2. (2)Absatz 2Die Einrichtung eines Zeichensaales hat insbesondere zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsVorrichtungen zum Aufhängen und Präsentieren von Schülerarbeiten (z. B. Steckwände, Magnettafeln, Wandvitrinen),
    2. 2.Ziffer 2Vorrichtungen zum Ablegen und Abstellen von Schülerarbeiten (z. B. offene, höhenverstellbare Regale) sowie Schränken (möglichst Einbauschränken) zur Aufbewahrung von Zeichenrequisiten, Modellen und Schülerarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3zwei Ausgußbecken mit Fließwasseranschluß (nach Möglichkeit mit zwei Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen),
    4. 4.Ziffer 4einer Projektionsfläche und Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbildern und Filmen.
  3. (3)Absatz 3Möglichst anschließend an den Zeichensaal soll ein Lehrmittelzimmer mit der erforderlichen Anzahl von Schränken und Regalen für die Materialien, Geräte, Maschinen und sonstigen Arbeitsbehelfe (wie z. B. Schlagschere, Tiefdruckpresse) vorgesehen werden. Dieses Lehrmittelzimmer soll mindestens 12 m2 groß und sowohl vom Zeichensaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.
§ 8 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Zeichensaal muß mindestens 70 m2 groß sein.
  2. (2)Absatz 2Die Einrichtung eines Zeichensaales hat insbesondere zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsVorrichtungen zum Aufhängen und Präsentieren von Schülerarbeiten (z. B. Steckwände, Magnettafeln, Wandvitrinen),
    2. 2.Ziffer 2Vorrichtungen zum Ablegen und Abstellen von Schülerarbeiten (z. B. offene, höhenverstellbare Regale) sowie Schränken (möglichst Einbauschränken) zur Aufbewahrung von Zeichenrequisiten, Modellen und Schülerarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3zwei Ausgußbecken mit Fließwasseranschluß (nach Möglichkeit mit zwei Warmwasser- und mindestens zwei Kaltwasserauslässen),
    4. 4.Ziffer 4einer Projektionsfläche und Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Lichtbildern und Filmen.
  3. (3)Absatz 3Möglichst anschließend an den Zeichensaal soll ein Lehrmittelzimmer mit der erforderlichen Anzahl von Schränken und Regalen für die Materialien, Geräte, Maschinen und sonstigen Arbeitsbehelfe (wie z. B. Schlagschere, Tiefdruckpresse) vorgesehen werden. Dieses Lehrmittelzimmer soll mindestens 12 m2 groß und sowohl vom Zeichensaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.
§ 8 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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