Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Überweisungsbeträge
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 29 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisenOö. Die Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten habenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.
Überweisungsbeträge
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land auf Antrag des Mitgliedes die nach § 29 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisenOö. Die Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten habenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund rückerstattet werden.