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Pensionsbeitrag; Entrichtung und Teilrückerstattung
(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 eingerechnet, so sind nachträglich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten:
- für Zeiten vom 1. Jänner 1978
bis 31. Dezember 1978 ............... 5,5%,
- für Zeiten vom 1. Jänner 1979
bis 31. Dezember 1979 ............... 6%,
- für Zeiten vom 1. Jänner 1980
bis 31. Dezember 1980 ............... 6,5%,
- für Zeiten vom 1. Jänner 1981
bis 31. Jänner 1983 ................. 7% und
- für Zeiten vom 1. Februar 1983 an ... 13%.
- | für Zeiten bis 31. Dezember 1977 | 5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 | 5,5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 | 6%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 | 6,5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 | 7% und | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Februar 1983 an | 13%. |
(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß
1. | die Höhe der Rückerstattung 30% der geleisteten Pensionsbeiträge beträgt, | |||||||||
2. | auch Beiträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind und | |||||||||
3. | die Beiträge, die gemäß Abs. 2 überwiesen wurden, ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten sind, um den die Bezüge der Mitglieder des Landtages erhöht wurden. |
Pensionsbeitrag; Entrichtung und Teilrückerstattung
(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 eingerechnet, so sind nachträglich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten:
- für Zeiten vom 1. Jänner 1978
bis 31. Dezember 1978 ............... 5,5%,
- für Zeiten vom 1. Jänner 1979
bis 31. Dezember 1979 ............... 6%,
- für Zeiten vom 1. Jänner 1980
bis 31. Dezember 1980 ............... 6,5%,
- für Zeiten vom 1. Jänner 1981
bis 31. Jänner 1983 ................. 7% und
- für Zeiten vom 1. Februar 1983 an ... 13%.
- | für Zeiten bis 31. Dezember 1977 | 5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 | 5,5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 | 6%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 | 6,5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 | 7% und | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Februar 1983 an | 13%. |
(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß
1. | die Höhe der Rückerstattung 30% der geleisteten Pensionsbeiträge beträgt, | |||||||||
2. | auch Beiträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind und | |||||||||
3. | die Beiträge, die gemäß Abs. 2 überwiesen wurden, ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten sind, um den die Bezüge der Mitglieder des Landtages erhöht wurden. |