§ 26 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2010 bis 31.12.9999

§ 26

Prüfungsordnungen

(1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß § 18g §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, LGBl. Nr. 85/200615/2010)

(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Form und die Art des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung;

2.

die Gegenstände des praktischen, mündlichen und schriftlichen Teiles der Prüfung;

3.

den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses;

4.

den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse.

(3) In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhalts aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) anderer Berufe, aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nach § 13b, aus Abschlussprüfungen gemäß § 18g oder aus Abschlusszeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999, 85/2006)

Stand vor dem 26.02.2010

In Kraft vom 01.08.2006 bis 26.02.2010

§ 26

Prüfungsordnungen

(1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß § 18g §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, LGBl. Nr. 85/200615/2010)

(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

die Form und die Art des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung;

2.

die Gegenstände des praktischen, mündlichen und schriftlichen Teiles der Prüfung;

3.

den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses;

4.

den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse.

(3) In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhalts aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) anderer Berufe, aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nach § 13b, aus Abschlussprüfungen gemäß § 18g oder aus Abschlusszeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999, 85/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten