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Höhe der Bezüge
(1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6Oö. Der Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 90% des Bezuges des LandeshauptmannesBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Der Bezug eines Landesrates beträgt 90% des Bezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.
(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Bezuges eines Landesrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Bezuges des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.
Höhe der Bezüge
(1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6Oö. Der Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 90% des Bezuges des LandeshauptmannesBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Der Bezug eines Landesrates beträgt 90% des Bezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.
(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Bezuges eines Landesrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Bezuges des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.