§ 3 Oö. BB 1995 (weggefallen)

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
§ 3

Höhe der Bezüge

(1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Der Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 90% des Bezuges des LandeshauptmannesBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Der Bezug eines Landesrates beträgt 90% des Bezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.

(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Bezuges eines Landesrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Bezuges des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998
§ 3

Höhe der Bezüge

(1) Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 55% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

(2) Der Bezug des Landeshauptmannes beträgt 200% des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Der Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 90% des Bezuges des LandeshauptmannesBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen. Der Bezug eines Landesrates beträgt 90% des Bezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.

(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Bezuges eines Landesrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Bezuges des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

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