§ 22 Oö. BB 1995 (weggefallen)

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
§ 22

Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges

(1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 31.10.1997 bis 30.06.1998
§ 22

Ausmaß des Waisenversorgungsbezuges

(1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des (der) Verstorbenen und dem Bezug nach § 12 Abs. 2 entspricht.

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Oö. BB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.

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