§ 34 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
VI§ 34 . ABSCHNITT

Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34

Ausnahme- und Übergangsbestimmungen

(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.öSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
VI§ 34 . ABSCHNITT

Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 34

Ausnahme- und Übergangsbestimmungen

(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.öSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

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