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Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ausnahme- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.öSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
Ausnahme-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ausnahme- und Übergangsbestimmungen
(1) Die Schulbehörde kann, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des O.öSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.