§ 33 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2010 bis 31.12.9999

IX. HAUPTSTÜCK

Land- und forstwirtschaftliche

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 33

Einrichtung; Aufgaben

(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die ihr nach diesem Landesgesetz und nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 übertragenen Aufgaben; dies sind insbesonders:

1.

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

2.

die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen;

3.

die Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer Wiederholung einer Berufsschulklasse oder einer nicht bestandenen Facharbeiterprüfung;

4.

die Anerkennung der Lehrberechtigten und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung;

5.

die Führung der Lehrlingsstammrollen;

6.

die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

7.

die Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen;

8. die Erstellung eines jährlichen Berufsausbildungsplanes;

98.

die Erlassung der Behaltepflicht oder der Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 136 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989;

109.

die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten im Einzelfall;

10.

Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen;

11.

BewilligungMitwirkung an der integrativen Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen;nach dem IV. Hauptstück.

12. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach dem IV. Hauptstück.

In diesem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(Anm: LGBl. Nr. 5/1994, 64/1999, 85/2006, 15/2010)

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuß gehören der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

Stand vor dem 26.02.2010

In Kraft vom 01.08.2006 bis 26.02.2010

IX. HAUPTSTÜCK

Land- und forstwirtschaftliche

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 33

Einrichtung; Aufgaben

(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die ihr nach diesem Landesgesetz und nach der Oö. Landarbeitsordnung 1989 übertragenen Aufgaben; dies sind insbesonders:

1.

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

2.

die Zulassung zu und die Abhaltung von Prüfungen;

3.

die Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer Wiederholung einer Berufsschulklasse oder einer nicht bestandenen Facharbeiterprüfung;

4.

die Anerkennung der Lehrberechtigten und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung;

5.

die Führung der Lehrlingsstammrollen;

6.

die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

7.

die Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen;

8. die Erstellung eines jährlichen Berufsausbildungsplanes;

98.

die Erlassung der Behaltepflicht oder der Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 136 Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989;

109.

die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten im Einzelfall;

10.

Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen;

11.

BewilligungMitwirkung an der integrativen Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen;nach dem IV. Hauptstück.

12. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach dem IV. Hauptstück.

In diesem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(Anm: LGBl. Nr. 5/1994, 64/1999, 85/2006, 15/2010)

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuß gehören der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.

(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

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