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Beleuchtung
(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werdenOö. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.
Beleuchtung
(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werdenOö. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.