§ 27 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 27

Beleuchtung

(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 27

Beleuchtung

(1) In den Schulräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen verwendet werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke zu sorgenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen und müssen so beschaffen sein, daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird und eine möglichst gleichmäßige und ausreichend gute Beleuchtung der Arbeitsflächen einschließlich der Schultafeln erfolgt.

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