§ 2 Oö. KFG § 2

Oö. Kulturförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung und, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:

a)

Bildende Kunst und Design;

b)

Musik und darstellende Kunst;

c)

Literatur;

d)

Architektur;

e)

Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung;

f)

Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung;

g)

Brauchtums- und Heimatpflege;

h)

elektronische Medien, Fotographie und Film;

i)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische, sowie interdisziplinäre Kulturarbeit;

j)

kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 01.01.1988 bis 04.08.2011

Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung und, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:

a)

Bildende Kunst und Design;

b)

Musik und darstellende Kunst;

c)

Literatur;

d)

Architektur;

e)

Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung;

f)

Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung;

g)

Brauchtums- und Heimatpflege;

h)

elektronische Medien, Fotographie und Film;

i)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische, sowie interdisziplinäre Kulturarbeit;

j)

kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)

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