§ 35 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 35

Auflegen der Wählerliste

 

Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 35

Auflegen der Wählerliste

 

Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

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