§ 5 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
  2. (2)Absatz 2Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  3. (3)Absatz 3Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
  4. (4)Absatz 4Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifischen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseiner verstellbaren Schultafel und/oder einer feststehenden Wandtafel,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,
    3. 3.Ziffer 3einem Handwaschbecken mit Wasseranschluß,
    4. 4.Ziffer 4Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),
    5. 5.Ziffer 5der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit (sofern erforderlich).
§ 5 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
  2. (2)Absatz 2Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  3. (3)Absatz 3Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
  4. (4)Absatz 4Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifischen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseiner verstellbaren Schultafel und/oder einer feststehenden Wandtafel,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,
    3. 3.Ziffer 3einem Handwaschbecken mit Wasseranschluß,
    4. 4.Ziffer 4Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),
    5. 5.Ziffer 5der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit (sofern erforderlich).
§ 5 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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