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Sonderunterrichtsräume
(1) Das Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(2) Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werdenOö. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
(3) Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
(5) Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifischen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen aus
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Sonderunterrichtsräume
(1) Das Fußbodenniveau der Sonderunterrichtsräume (wie Physik- und Chemiesaal, Zeichensaal, Lehrküche, Werkräume, Lehrwerkstätten und Laboratorien) darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(2) Sonderunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werdenOö. Die lichte Höhe der Sonderunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)
(3) Sonderunterrichtsräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(4) Sonderunterrichtsräume haben den fachlichen Erfordernissen, den arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über die Unfallverhütung zu entsprechen. Die in Sonderunterrichtsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendeten Maschinen und Geräte sind mit den hiefür vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen zu versehen.
(5) Die Einrichtung der Sonderunterrichtsräume richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen unterrichtsspezifischen Anforderungen und hat mindestens zu bestehen aus
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