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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Darüber hinaus kann die Tourismusgemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus sozialen Gründen für bestimmte Personengruppen durch Verordnung eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgabenpflicht vorsehen§ 5 Oö. Hiebei ist neben den in der Personengruppe gelegenen und für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes in der Tourismusgemeinde sowie auf den Zweck der Tourismusabgabe entsprechend Bedacht zu nehmenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Tourismusverband zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(3) Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs. 1 berufen, haben diesen glaubhaft zu machen.
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(2) Darüber hinaus kann die Tourismusgemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus sozialen Gründen für bestimmte Personengruppen durch Verordnung eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgabenpflicht vorsehen§ 5 Oö. Hiebei ist neben den in der Personengruppe gelegenen und für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes in der Tourismusgemeinde sowie auf den Zweck der Tourismusabgabe entsprechend Bedacht zu nehmenTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der Tourismusverband zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(3) Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs. 1 berufen, haben diesen glaubhaft zu machen.