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Unterrichtsräume
a)
Allgemeine Anforderungen
Klassenzimmer - Gruppenraum
(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten istSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus
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(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.
(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.
Unterrichtsräume
a)
Allgemeine Anforderungen
Klassenzimmer - Gruppenraum
(1) Die Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten istSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
(2) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
(3) Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
(5) Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus
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(6) Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.
(7) Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.