§ 4 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
  2. (2)Absatz 2Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
  5. (5)Absatz 5Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseiner verstellbaren, mehrflächigen Schultafel mit einer Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt Zubehör,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,
    3. 3.Ziffer 3einem versperrbaren Schrank (möglichst Einbauschrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,
    4. 4.Ziffer 4einem, soweit erforderlich auch behindertengerecht angebrachten Handwaschbecken mit Wasseranschluss,
    5. 5.Ziffer 5Aufhängevorrichtungen für Landkarten, Bilder, Schülerarbeiten, Zirkel, Lineal und dgl.,
    6. 6.Ziffer 6Ablagen für Bücher, Hefte, Schultaschen, Unterrichtsmaterialien, Lern- und Unterrichtsbehelfe und dergleichen,
    7. 7.Ziffer 7Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),
    8. 8.Ziffer 8Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Bildmedien,
    9. 9.Ziffer 9der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit.
    (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  6. (6)Absatz 6Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Absatz 5, sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.
  7. (7)Absatz 7Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.
§ 4 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Klassenzimmer und Gruppenräume sind so anzuordnen, daß ihre Lage entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen unter Berücksichtigung der täglichen Benützungszeiten und Belichtungsgegebenheiten am günstigsten ist. Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 15 cm über dem angrenzenden, künftig nicht bebauten Gelände und mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen.
  2. (2)Absatz 2Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein; für den Unterricht mit geringen Schülerzahlen sollen diese entsprechend kleiner vorgesehen werden. Die Gruppenräume sollen im allgemeinen etwa 40 bis 45 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Die Klassenzimmertrennwände und die Gruppenraumtrennwände sollen möglichst ohne statische Funktion aber ausreichend schalldämmend hergestellt werden; auf allfällige spätere Änderungen der Raumgrößen ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Klassenzimmer und Gruppenräume sind in ihrer Form so zu wählen, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht zur Tafelwand beeinträchtigt ist. Der Abstand jedes Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 9 m betragen.
  5. (5)Absatz 5Die Einrichtung eines Klassenzimmers hat mindestens zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseiner verstellbaren, mehrflächigen Schultafel mit einer Gesamtschreibfläche von mindestens 6 m2 samt Zubehör,
    2. 2.Ziffer 2der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für Lehrer und Schüler,
    3. 3.Ziffer 3einem versperrbaren Schrank (möglichst Einbauschrank) mit einer Mindesttiefe von 0,35 m,
    4. 4.Ziffer 4einem, soweit erforderlich auch behindertengerecht angebrachten Handwaschbecken mit Wasseranschluss,
    5. 5.Ziffer 5Aufhängevorrichtungen für Landkarten, Bilder, Schülerarbeiten, Zirkel, Lineal und dgl.,
    6. 6.Ziffer 6Ablagen für Bücher, Hefte, Schultaschen, Unterrichtsmaterialien, Lern- und Unterrichtsbehelfe und dergleichen,
    7. 7.Ziffer 7Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),
    8. 8.Ziffer 8Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung von Bildmedien,
    9. 9.Ziffer 9der erforderlichen Anzahl von Beleuchtungskörpern mit sektoraler Schaltmöglichkeit.
    (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  6. (6)Absatz 6Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Abs. 5 sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.Für die Einrichtung der Gruppenräume gilt Absatz 5, sinngemäß; im übrigen ist deren Einrichtung den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen.
  7. (7)Absatz 7Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.Für die Einrichtung der Klassenzimmer in den Berufsschulen gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, daß diese jedenfalls den speziellen Unterrichtserfordernissen anzupassen ist.
§ 4 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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