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Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für
jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt
teilgenommen haben, und beträgt
a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde
für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 2.100,-153 Euro,
für jeden Beisitzer ..................... S 1.400,-102 Euro;
b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde
für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 1.000,-73 Euro,
für jeden Beisitzer ..................... S 700,-51 Euro.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)
Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für
jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt
teilgenommen haben, und beträgt
a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde
für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 2.100,-153 Euro,
für jeden Beisitzer ..................... S 1.400,-102 Euro;
b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde
für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 1.000,-73 Euro,
für jeden Beisitzer ..................... S 700,-51 Euro.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)