§ 2 Oö. VHEMESK

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 2

Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für

jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt

teilgenommen haben, und beträgt

a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 2.100,-153 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... S 1.400,-102 Euro;

b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 1.000,-73 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... S 700,-51 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.2001

§ 2

Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für

jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt

teilgenommen haben, und beträgt

a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 2.100,-153 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... S 1.400,-102 Euro;

b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... S 1.000,-73 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... S 700,-51 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

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