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Stillegung sonstiger Bezüge; Nettoabsetzung
Entfallen (1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf gegründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen Bezug gemäßAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach § 1 Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Durch diese Regelung werden sozialversicherungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.)
(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Bezug nach § 3 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 3 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe sinngemäß, daß auch Einkünfte aus einer Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzurechnen sind.
Stillegung sonstiger Bezüge; Nettoabsetzung
Entfallen (1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf gegründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen Bezug gemäßAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach § 1 Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Durch diese Regelung werden sozialversicherungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.)
(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Bezug nach § 3 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 3 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe sinngemäß, daß auch Einkünfte aus einer Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzurechnen sind.