§ 9 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 9

Stillegung sonstiger Bezüge; Nettoabsetzung

Entfallen (1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf gegründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen Bezug gemäßAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach § 1 Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Durch diese Regelung werden sozialversicherungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.)

(2) Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 1 Abs. 1 um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinn des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen. Eine Verringerung des Bezuges im Sinn des ersten Satzes darf jedoch nur soweit erfolgen, daß dadurch das Mitglied der Landesregierung nicht schlechter gestellt wird, als wenn es Landesbeamter wäre. Ferner darf eine Verringerung des Bezuges im Sinn des ersten Satzes nicht dazu führen, daß allfällige bescheidmäßig zuerkannte Freibeträge wirkungslos werden.

(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Bezug nach § 3 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 3 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe sinngemäß, daß auch Einkünfte aus einer Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzurechnen sind.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 9

Stillegung sonstiger Bezüge; Nettoabsetzung

Entfallen (1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf gegründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen Bezug gemäßAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug nach § 1 Abs. 1 übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Durch diese Regelung werden sozialversicherungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.)

(2) Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 1 Abs. 1 um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug gemäß § 1 Abs. 1 erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinn des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen. Eine Verringerung des Bezuges im Sinn des ersten Satzes darf jedoch nur soweit erfolgen, daß dadurch das Mitglied der Landesregierung nicht schlechter gestellt wird, als wenn es Landesbeamter wäre. Ferner darf eine Verringerung des Bezuges im Sinn des ersten Satzes nicht dazu führen, daß allfällige bescheidmäßig zuerkannte Freibeträge wirkungslos werden.

(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Bezug nach § 3 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 3 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe sinngemäß, daß auch Einkünfte aus einer Tätigkeit an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzurechnen sind.

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