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(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2010, im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft" erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" führen.
(3) § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 2 gilt auch für Schülerinnen bzw. Schüler, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule im Schuljahr 2011/2012 vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen haben.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2010, im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft" erworben haben, dürfen auch die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin bzw. Facharbeiter Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" führen.
(3) § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 2 gilt auch für Schülerinnen bzw. Schüler, die eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule im Schuljahr 2011/2012 vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen haben.