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Einrechnung anderer Bezüge
Entfallen (1) Der Bezug der imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organe ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter dem Bezug eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter ihrem Bezug, zurückbleibt:)
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(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die aus einer Tätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 gebühren und in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.
(3) Sämtliche Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. nach Abs. 1 hat der Bezieher dem Land Oberösterreich zu melden.
Einrechnung anderer Bezüge
Entfallen (1) Der Bezug der imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organe ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter dem Bezug eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter ihrem Bezug, zurückbleibt:)
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(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die aus einer Tätigkeit nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 gebühren und in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.
(3) Sämtliche Einkünfte, (Ruhe-)Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. nach Abs. 1 hat der Bezieher dem Land Oberösterreich zu melden.