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(2) Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer, so haftet der Eigentümer der Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 dafür, daß der Inhaber die sich aus diesem Landesgesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Zum Zweck der Feststellung der Abgabenpflicht nach § 2 ist die Behörde zur Verwendung der von der Meldebehörde evident gehaltenen Meldedaten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)
(2) Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer, so haftet der Eigentümer der Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 dafür, daß der Inhaber die sich aus diesem Landesgesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Zum Zweck der Feststellung der Abgabenpflicht nach § 2 ist die Behörde zur Verwendung der von der Meldebehörde evident gehaltenen Meldedaten befugt. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)