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Facharbeiterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,
1. | die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet hat und | |||||||||
2. | die Berufsschule oder den vorgeschriebenen Fachkurs mit Erfolg besucht hat. | |||||||||
Erfüllt ein Lehrling die Voraussetzungen nach Z. 2, so kann er auf Antrag auch vor ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit, frühestens jedoch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, zur Prüfung zugelassen werden. |
(3) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)
Facharbeiterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,
1. | die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet hat und | |||||||||
2. | die Berufsschule oder den vorgeschriebenen Fachkurs mit Erfolg besucht hat. | |||||||||
Erfüllt ein Lehrling die Voraussetzungen nach Z. 2, so kann er auf Antrag auch vor ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit, frühestens jedoch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, zur Prüfung zugelassen werden. |
(3) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1999)