§ 17 Oö. BB 1995 (weggefallen)

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
§ 17

Erlöschen des Ruhebezuges

Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion (§ 2 Abs. 1) sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998
§ 17

Erlöschen des Ruhebezuges

Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion (§ 2 Abs. 1) sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.

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