§ 13 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule muss etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m2 groß sein. Im Übrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wie auch eines allenfalls eingerichteten Lehrersozialraumes nach der Anzahl der an der Schule tätigen Lehrer.
  2. (2)Absatz 2Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Jedem Lehrer müssen eine ausreichend große Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss und einer Garderobe zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Bei Bedarf ist im Bereich des Leiter- oder Lehrerzimmers ein entsprechender Wandtresor zur Verwahrung von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5Im Nahbereich zum Lehrerzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999§ 13 )Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)

SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Zimmer für den Leiter einer Schule (Leiterzimmer) und den Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule muss etwa 15 bis 20 m2, das Lehrerzimmer muss mindestens 20 m2 groß sein. Im Übrigen richtet sich die Größe des Lehrerzimmers wie auch eines allenfalls eingerichteten Lehrersozialraumes nach der Anzahl der an der Schule tätigen Lehrer.
  2. (2)Absatz 2Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auszustatten. Jedem Lehrer müssen eine ausreichend große Schreibfläche, eine Sitzgelegenheit und ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
  3. (3)Absatz 3Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit je einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss und einer Garderobe zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Bei Bedarf ist im Bereich des Leiter- oder Lehrerzimmers ein entsprechender Wandtresor zur Verwahrung von Geldern für Zwecke des laufenden Schulbetriebes vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5Im Nahbereich zum Lehrerzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/1999§ 13 )Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)

SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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