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Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999)
(1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999)
(1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.