Art. 2 Oö. VSLWS

Verordnung, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1999 bis 31.12.9999

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999)

 

(1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.1999 bis 31.12.9999

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999)

 

(1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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