§ 2 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 2

Anfall, Einstellung und Auszahlung der Bezüge

Entfallen (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Teile der Bezüge bzw. sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen der Angelobung bzw. Bestellung und dem Monatsende.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch; dabei gilt der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

(3)Anm: § 6 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

§ 2

Anfall, Einstellung und Auszahlung der Bezüge

Entfallen (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Teile der Bezüge bzw. sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen der Angelobung bzw. Bestellung und dem Monatsende.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch; dabei gilt der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

(3)Anm: § 6 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.)

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