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Anfall, Einstellung und Auszahlung der Bezüge
Entfallen (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Teile der Bezüge bzw. sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen der Angelobung bzw. Bestellung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch; dabei gilt der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
(3)Anm: § 6 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.)
Anfall, Einstellung und Auszahlung der Bezüge
Entfallen (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Teile der Bezüge bzw. sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen der Angelobung bzw. Bestellung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch; dabei gilt der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
(3)Anm: § 6 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.)