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I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten
1. | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) und | |||||||||
2. | familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 fallen. |
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes auch auf im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet Beschäftige, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören.
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten
1. | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) und | |||||||||
2. | familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 fallen. |
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landesgesetzes auch auf im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet Beschäftige, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören.