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Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1Oö. Jänner 1991 liegenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärte Verzichte auf Bezugsbestandteile gelten als Verzichte nach § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes für die laufende Funktionsperiode weiter.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1Oö. Jänner 1991 liegenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärte Verzichte auf Bezugsbestandteile gelten als Verzichte nach § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes für die laufende Funktionsperiode weiter.