§ 26 Oö. BB 1995 (weggefallen)

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
§ 26

Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1991 liegenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärte Verzichte auf Bezugsbestandteile gelten als Verzichte nach § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes für die laufende Funktionsperiode weiter.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998
§ 26

Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1991 liegenBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erklärte Verzichte auf Bezugsbestandteile gelten als Verzichte nach § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes für die laufende Funktionsperiode weiter.

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