§ 17 Oö. G-PVWO

Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 17

Leitung der Wahlhandlung

 

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.1994 bis 31.12.9999

§ 17

Leitung der Wahlhandlung

 

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

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