§ 18i Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

§ 18i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

§ 18i

Anwendung von Rechtsvorschriften

 

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

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