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(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:
1. | durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuchs nach der allgemeinen Schulpflicht und die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet zusammen mindestens 36 Monate umfassen, oder | |||||||||
2. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Fachkurses in der Dauer von mindestens 200 Stunden; Prüfungswerber müssen in diesem Fall zum Zeitpunkt der Facharbeiterprüfung das 20. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs. 1 wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann die Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a abgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass neben den sonstigen Voraussetzungen die Ausbildung im Fachkurs in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits abgeschlossen ist. Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten sind unter Bedachtnahme auf ihre Dauer und Verwertbarkeit auf die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet anzurechnen (Abs. 1 Z 1). Hinsichtlich verwandt gestellter Lehrberufe ist darüber hinaus § 12 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 64/1999)
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:
1. | durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuchs nach der allgemeinen Schulpflicht und die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet zusammen mindestens 36 Monate umfassen, oder | |||||||||
2. | wenn glaubhaft gemacht wird, dass auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Fachkurses in der Dauer von mindestens 200 Stunden; Prüfungswerber müssen in diesem Fall zum Zeitpunkt der Facharbeiterprüfung das 20. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013) |
(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs. 1 wird mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann die Facharbeiterprüfung in Form von Teilprüfungen im Sinn des § 13a abgelegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass neben den sonstigen Voraussetzungen die Ausbildung im Fachkurs in jenen Teilen des Berufsbildes, in welchen die Teilprüfungen abgelegt werden sollen, bereits abgeschlossen ist. Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten sind unter Bedachtnahme auf ihre Dauer und Verwertbarkeit auf die praktische Tätigkeit im betreffenden Ausbildungsgebiet anzurechnen (Abs. 1 Z 1). Hinsichtlich verwandt gestellter Lehrberufe ist darüber hinaus § 12 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 64/1999)