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Auslagenersatz
Entfallen (1) Den imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organen gebührt neben ihren Bezügen (§ 3 Abs. 1 und 2) ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von diesen Bezügen unter Einschluß einer allfälligen Amtszulage (§ 4) auszugehen ist.
(3) Der Auslagenersatz des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Auslagenersatzes eines Landesrates, der Auslagenersatz des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Auslagenersatzes des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.
Auslagenersatz
Entfallen (1) Den imAnm: § 1 Abs. 1 LGBl. Nr. 8/1998angeführten Organen gebührt neben ihren Bezügen (§ 3 Abs. 1 und 2) ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von diesen Bezügen unter Einschluß einer allfälligen Amtszulage (§ 4) auszugehen ist.
(3) Der Auslagenersatz des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75% des Auslagenersatzes eines Landesrates, der Auslagenersatz des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 60% des Auslagenersatzes des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.