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Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. | Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder | |||||||||
2. | Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder | |||||||||
3. | Personen mit Behinderung im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. | |||||||||
4. | Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006, 16/2013) |
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. | Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder | |||||||||
2. | Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder | |||||||||
3. | Personen mit Behinderung im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. | |||||||||
4. | Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 85/2006, 16/2013) |