§ 18c Oö. LFBAG 1991 § 18c

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2013 bis 31.12.9999

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

3.

Personen mit Behinderung im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Behindertengesetzes 1991ChG, LGBl. Nr. 63/1997LGBl. Nr. 41/2008, oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006, 16/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

Stand vor dem 15.02.2013

In Kraft vom 01.08.2006 bis 15.02.2013

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

2.

Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder

3.

Personen mit Behinderung im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Behindertengesetzes 1991ChG, LGBl. Nr. 63/1997LGBl. Nr. 41/2008, oder

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

(Anm: LGBl.Nr. 85/2006, 16/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)

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