§ 30 Oö. LFBAG 1991

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 30

Prüfungszeugnis

 

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis (Facharbeiterzeugnis, Meisterzeugnis, Fachgebietszeugnis) auszustellen. Ein Fachgebietszeugnis ist nur auszustellen, wenn die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung abgelegt wird. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999

§ 30

Prüfungszeugnis

 

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis (Facharbeiterzeugnis, Meisterzeugnis, Fachgebietszeugnis) auszustellen. Ein Fachgebietszeugnis ist nur auszustellen, wenn die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung abgelegt wird. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben.

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