Art. 3 § 5 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2drei Richter,
    3. 3.Ziffer 3ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
    4. 4.Ziffer 4ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
    5. 5.Ziffer 5ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
    6. 6.Ziffer 6ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950.
  3. (3)Absatz 3Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.
Art. 3 § 5 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.08.1974 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2drei Richter,
    3. 3.Ziffer 3ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
    4. 4.Ziffer 4ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
    5. 5.Ziffer 5ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
    6. 6.Ziffer 6ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950.ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950.
  3. (3)Absatz 3Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.
Art. 3 § 5 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten