Art. 1 § 31 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes und mangels Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer AnteilsrechteArt. Im übrigen sind die Bestimmungen der1 §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden 31 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.03.1967 bis 31.12.2019
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes und mangels Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer AnteilsrechteArt. Im übrigen sind die Bestimmungen der1 §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden 31 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.

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