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(2) Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.
(2) Bei der Regulierung hat sich die Feststellung des Ertrages auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn kein Übereinkommen zustande kommt und wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt. Außerdem sind ein Wirtschaftsplan sowie Verwaltungssatzungen aufzustellen. In den Verwaltungssatzungen ist für die Agrargemeinschaft eine körperschaftliche Verfassung vorzusehen. Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt.