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(2) Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.
(3) Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des AbsArt. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig§ 51 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)
(2) Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.
(3) Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des AbsArt. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig§ 51 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)