Art. 1 § 51 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur gewidmete Grundstücke im Burgenland ohne Genehmigung der Agrarbehörde nicht unter ein bestimmtes Ausmaß, das noch eine zweckmäßige Benützung gestattet, geteilt werden dürfen. Sie kann weiters bestimmen, daß eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig ist, wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein dieses Ausmaß noch erreichendes Trennstück entfallen könnte.

(2) Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.

(3) Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des AbsArt. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig§ 51 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.05.1951 bis 31.12.2019
(1) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur gewidmete Grundstücke im Burgenland ohne Genehmigung der Agrarbehörde nicht unter ein bestimmtes Ausmaß, das noch eine zweckmäßige Benützung gestattet, geteilt werden dürfen. Sie kann weiters bestimmen, daß eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig ist, wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein dieses Ausmaß noch erreichendes Trennstück entfallen könnte.

(2) Das Ausmaß kann für die einzelnen Kulturgattungen und Gerichtsbezirke verschieden festgesetzt werden.

(3) Rechtsgeschäfte, welche gegen die auf Grund des AbsArt. 1 erlassenen Vorschriften verstoßen, sind nichtig§ 51 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(BGBl. Nr. 113/1933, Art. V, und BGBl. Nr. 349/1936, Art. I.)

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