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Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen dort, wo ein Bedürfnis besteht, die Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte bilden§ 3 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.
Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen dort, wo ein Bedürfnis besteht, die Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte bilden§ 3 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.