§ 6 EV

Einreihungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

An den Bundesanstalten für LeibeserziehungBundessportakademien werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.03.2017

An den Bundesanstalten für LeibeserziehungBundessportakademien werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

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