§ 4 FachKBV

Fachkundebeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V derArt. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:

1.

die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;

2.

Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang Art. 20 Abs. 2 EMAS-V;

5.2.1 lit. a bis g der EMAS-V;

3.

Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und

4.

Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.

(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

Stand vor dem 02.02.2016

In Kraft vom 21.02.2007 bis 02.02.2016

(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V derArt. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:

1.

die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;

2.

Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang Art. 20 Abs. 2 EMAS-V;

5.2.1 lit. a bis g der EMAS-V;

3.

Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und

4.

Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.

(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

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