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(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V derArt. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
1. | die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5; | |||||||||
2. | Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß | |||||||||
3. | Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und | |||||||||
4. | Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften. |
(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.
(1) Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V derArt. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
1. | die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5; | |||||||||
2. | Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß | |||||||||
3. | Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und | |||||||||
4. | Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften. |
(2) Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.