§ 4 FachKBV Witness Audit

Fachkundebeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V derArt. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang römisch fünf derArtikel 20, EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
    1. 1.Ziffer einsdie Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5;
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang V5.2.1 litArt. a bis g der20 Abs. 2 EMAS-V;5.2.1 Litera a bis gVorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 20, Absatz 2, EMAS-V;
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

Stand vor dem 02.02.2016

In Kraft vom 21.02.2007 bis 02.02.2016
  1. (1)Absatz einsEine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang V derArt. 20 EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:Eine Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, UMG bei seiner Arbeit in Organisationen erfolgt gemäß Anhang römisch fünf derArtikel 20, EMAS-V und insbesondere anhand nachstehender Kriterien:
    1. 1.Ziffer einsdie Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 5;die Umsetzung der Prüfungsmethodologien und Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5;
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Anhang V5.2.1 litArt. a bis g der20 Abs. 2 EMAS-V;5.2.1 Litera a bis gVorliegen der grundlegenden Fachkenntnisse und sektoriellen Kenntnisse bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 20, Absatz 2, EMAS-V;
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung der Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der hiefür erforderlichen Dokumente und
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung der Einhaltung der umweltrelevanten Rechtsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Der Zulassungsstelle sind zwei Wochen vor Durchführung der Überwachungsmaßnahme der Auditplan und weitere für die Begutachtung relevante Dokumente vorzulegen.

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