§ 13 ERVO 1994 Fremdmittelzinsen

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  2. (2)Absatz 2Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 4 WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.
  3. (1)Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  4. (32)Absatz 32Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG -, insbesondere dieÄnderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser ÄnderungÄnderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG -, insbesondere dieÄnderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser ÄnderungÄnderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.2001 bis 05.07.2017
  1. (1)Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  2. (2)Absatz 2Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 4 WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.Ein offenkundiges Missverhältnis im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, WGG ist dann anzunehmen, wenn der Zinssatz vergleichbare Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder übersteigt.
  3. (1)Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  4. (32)Absatz 32Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG -, insbesondere dieÄnderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser ÄnderungÄnderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG -, insbesondere dieÄnderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser ÄnderungÄnderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.

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