Art. 3 § 8 AgrBG (weggefallen)

Agrarbehördengesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebundenArt. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden3 § 8 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.08.1974 bis 31.12.2013
Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebundenArt. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden3 § 8 AgrBG seit 31.12.2013 weggefallen. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

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