§ 6 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUngeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen treffen:Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen treffen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden. Sicherheitszwecke sind Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder des Eigentums.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde unterrichtet im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.Die Behörde unterrichtet im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.
§ 6 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsUngeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen treffen:Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen treffen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden. Sicherheitszwecke sind Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder des Eigentums.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde unterrichtet im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.Die Behörde unterrichtet im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen.
§ 6 EMVV 2006 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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