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Legende:
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(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(3) (Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951,1 § 740 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(3) (Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951,1 § 740 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.)