Art. 1 § 40 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
  3. (3)Absatz 3(Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)(Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Artikel 12, Absatz 2 und Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, Paragraph 7,)
Art. 1 § 40 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsErklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
  3. (3)Absatz 3(Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)(Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Artikel 12, Absatz 2 und Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, Paragraph 7,)
Art. 1 § 40 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

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