§ 4 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 4 EMVV 2006 (1weggefallen) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weiseseit 20.04.2016 weggefallen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Betriebsmittel“

a)

Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Diese Verordnung regelt jene elektrischen Betriebsmittel, die für den Endnutzer bestimmt sind und als fertiger Apparat oder als zu einer Funktionseinheit zusammengefügte Kombination solcher Apparate in den Verkehr gebracht werden, sofern sie elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie werden im Folgenden als „Betriebsmittel“ bezeichnet.

b)

Als Betriebsmittel gelten auch „Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

c)

Alle Regelungen für Betriebsmittel sind auch auf Kombinationen von Betriebsmitteln und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind, anzuwenden.

2.

„Endnutzer“ sind sowohl professionelle Anwender als auch Verbraucher im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage verwenden. Hersteller, die im industriellen Rahmen Kombinationen von Apparaten erstellen, sind im Sinne dieser Verordnung keine Endnutzer der für die Kombination verwendeten Apparate.

3.

„ortsfeste Anlage“ ist eine besondere Kombination von Betriebsmitteln unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

4.

„Betreiber“ einer ortsfesten Anlage ist deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

5.

„Komponenten“ sind Betriebsmittel, aus denen eine ortsfeste Anlage besteht;

6.

„elektromagnetische Verträglichkeit“ ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, aufgrund derer der bestimmungsgemäße Betrieb anderer Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen in derselben Umgebung nicht möglich wäre;

7.

„elektromagnetische Störung“ ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;

8.

„Störfestigkeit“ ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;

9.

„elektromagnetische Umgebung“ umfasst alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können;

10.

„harmonisierte Norm“ ist eine europaweit gültige technische Spezifikation, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften – nachfolgend als „Europäische Kommission“ bezeichnet – erteilten Auftrags und entsprechend dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde. Die Fundstellen von harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart.

11.

„Stand der Technik“ ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß § 8 geeignet sind. Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider.

12.

„anerkannte Regeln der Technik“ beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen. Sie sind von wissenschaftlichen Grundlagen abgeleitet, allgemein als richtig anerkannt und haben sich in der Praxis bewährt. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere zutreffende technische Normen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 4 EMVV 2006 (1weggefallen) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weiseseit 20.04.2016 weggefallen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Betriebsmittel“

a)

Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Diese Verordnung regelt jene elektrischen Betriebsmittel, die für den Endnutzer bestimmt sind und als fertiger Apparat oder als zu einer Funktionseinheit zusammengefügte Kombination solcher Apparate in den Verkehr gebracht werden, sofern sie elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie werden im Folgenden als „Betriebsmittel“ bezeichnet.

b)

Als Betriebsmittel gelten auch „Bauteile“ und „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

c)

Alle Regelungen für Betriebsmittel sind auch auf Kombinationen von Betriebsmitteln und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind, anzuwenden.

2.

„Endnutzer“ sind sowohl professionelle Anwender als auch Verbraucher im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die das Betriebsmittel oder die ortsfeste Anlage verwenden. Hersteller, die im industriellen Rahmen Kombinationen von Apparaten erstellen, sind im Sinne dieser Verordnung keine Endnutzer der für die Kombination verwendeten Apparate.

3.

„ortsfeste Anlage“ ist eine besondere Kombination von Betriebsmitteln unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

4.

„Betreiber“ einer ortsfesten Anlage ist deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

5.

„Komponenten“ sind Betriebsmittel, aus denen eine ortsfeste Anlage besteht;

6.

„elektromagnetische Verträglichkeit“ ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, aufgrund derer der bestimmungsgemäße Betrieb anderer Betriebsmittel oder ortsfeste Anlagen in derselben Umgebung nicht möglich wäre;

7.

„elektromagnetische Störung“ ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;

8.

„Störfestigkeit“ ist die Fähigkeit eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;

9.

„elektromagnetische Umgebung“ umfasst alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können;

10.

„harmonisierte Norm“ ist eine europaweit gültige technische Spezifikation, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium aufgrund eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften – nachfolgend als „Europäische Kommission“ bezeichnet – erteilten Auftrags und entsprechend dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet wurde. Die Fundstellen von harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart.

11.

„Stand der Technik“ ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erfüllung der Schutzanforderungen gemäß § 8 geeignet sind. Harmonisierte Normen spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit in der Europäischen Union wider.

12.

„anerkannte Regeln der Technik“ beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen. Sie sind von wissenschaftlichen Grundlagen abgeleitet, allgemein als richtig anerkannt und haben sich in der Praxis bewährt. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere zutreffende technische Normen.

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