§ 12b ERVO 1994 Contracting

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach Paragraph 12 a, auch ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer eins, WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
  3. (3)Absatz 3Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.Als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.

Stand vor dem 05.07.2017

In Kraft vom 01.01.2001 bis 05.07.2017
  1. (1)Absatz einsBei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach § 12a auch ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist unabhängig von einer Bekanntgabe nach Paragraph 12 a, auch ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer eins, WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
  3. (3)Absatz 3Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.Als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.

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