Art. 1 § 43 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(Art. 1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist § 43 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
(Art. 1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist § 43 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten