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Legende:
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(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.