§ 2 EZG

Einsatzzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

Stand vor dem 29.06.2015

In Kraft vom 29.05.2002 bis 29.06.2015

(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

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