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(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
1. | bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache, | |||||||||
2. | bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache, | |||||||||
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des |
(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.
(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
1. | bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache, | |||||||||
2. | bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache, | |||||||||
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des |
(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.