§ 2 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.
§ 2 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsDurch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.
§ 2 BoersSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten