§ 2 BoersSG (weggefallen)

Börsesensale-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 2 BoersSG (1weggefallen) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 09.01.1949 bis 25.04.2017
§ 2 BoersSG (1weggefallen) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmenseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.

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