Art. 1 § 36 FlurVgG (weggefallen)

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des IIArt. Abschnittes dieser Grundsätze treffen1 § 36 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.08.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des IIArt. Abschnittes dieser Grundsätze treffen1 § 36 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten