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(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des IIArt. Abschnittes dieser Grundsätze treffen1 § 36 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die provisorische Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte an Agrargemeinschaften durch die Agrarbehörde bis zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des IIArt. Abschnittes dieser Grundsätze treffen1 § 36 FlurVgG seit 31.12.2019 weggefallen.